Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Geschäftszahl

88/05/0119

Rechtssatz

Sind dem Nachbarn die Unterlagen über das - ihm bekannte - Ergebnis der Messungen des Lärmpegels nicht gesondert zur Verfügung gestellt worden, so kann aus dieser Unterlassung nicht zwangsläufig eine Unschlüssigkeit des Gutachtens abgeleitet werden.