Verwaltungsgerichtshof
20.09.1988
88/05/0119
Sind dem Nachbarn die Unterlagen über das - ihm bekannte - Ergebnis der Messungen des Lärmpegels nicht gesondert zur Verfügung gestellt worden, so kann aus dieser Unterlassung nicht zwangsläufig eine Unschlüssigkeit des Gutachtens abgeleitet werden.