Verwaltungsgerichtshof
04.04.1991
88/05/0118
Für die Baubehörde ist die Widmung des zu bebauenden Grundstückes allein entscheidend, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn, da Gegenstand der Prüfung durch die Baubehörde die Frage ist, ob die Verwirklichung des Bauvorhabens nach der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung zulässig ist.