Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1991

Geschäftszahl

88/05/0118

Rechtssatz

Für die Baubehörde ist die Widmung des zu bebauenden Grundstückes allein entscheidend, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn, da Gegenstand der Prüfung durch die Baubehörde die Frage ist, ob die Verwirklichung des Bauvorhabens nach der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung zulässig ist.