Verwaltungsgerichtshof
04.04.1991
88/05/0118
Auf die Einhaltung des § 6 Abs 8 Wr BauO steht dem Nachbar ein subjektiv öffentliches Recht zu.Auf die Einhaltung des Paragraph 6, Absatz 8, Wr BauO steht dem Nachbar ein subjektiv öffentliches Recht zu.