Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Geschäftszahl

88/05/0088

Rechtssatz

Wenn der VwGH szt. dem Bf ein subjektiv-öffentliches Recht darauf eingeräumt hat, dass die ihm bescheidmäßig zuerkannte Entschädigung in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 4, Litera c, AVG nicht für nichtig erklärt werden kann, so bedeutet dies nicht, dass aus dieser Aussage eine nicht gegebene Parteistellung im damaligen Enteignungsverfahren abgeleitet werden könnte.

Beachte

Vorgeschichte:

85/05/0085 E 17. Dezember 1985;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050088.X04