Verwaltungsgerichtshof
18.10.1988
88/05/0088
Wenn der VwGH szt. dem Bf ein subjektiv-öffentliches Recht darauf eingeräumt hat, dass die ihm bescheidmäßig zuerkannte Entschädigung in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 4, Litera c, AVG nicht für nichtig erklärt werden kann, so bedeutet dies nicht, dass aus dieser Aussage eine nicht gegebene Parteistellung im damaligen Enteignungsverfahren abgeleitet werden könnte.
Vorgeschichte:
85/05/0085 E 17. Dezember 1985;
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050088.X04