Verwaltungsgerichtshof
18.10.1988
88/05/0088
Aus der Tatsache, daß in einem Enteignungsverfahren gem dem LStVwG OÖ 1975 (ohne Nennung eines Leistungspflichtigen) ein Betrag bestimmter Höhe als Ersatz für eine taugliche Zufahrt bescheidmäßig zuerkannt wurde, kann ein Anspruch auf Herstellung einer tauglichen Ersatzzufahrt nicht abgeleitet werden; eine Zurückweisung des Antrages auf Herstellung eines Ersatzweges stellt daher keinen Eingriff in die Rechtskraft des Entschädigungsbescheides dar.
Vorgeschichte:
85/05/0085 E 17. Dezember 1985;
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050088.X03