Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Geschäftszahl

88/05/0088

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß in einem Enteignungsverfahren gem dem LStVwG OÖ 1975 (ohne Nennung eines Leistungspflichtigen) ein Betrag bestimmter Höhe als Ersatz für eine taugliche Zufahrt bescheidmäßig zuerkannt wurde, kann ein Anspruch auf Herstellung einer tauglichen Ersatzzufahrt nicht abgeleitet werden; eine Zurückweisung des Antrages auf Herstellung eines Ersatzweges stellt daher keinen Eingriff in die Rechtskraft des Entschädigungsbescheides dar.

Beachte

Vorgeschichte:

85/05/0085 E 17. Dezember 1985;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050088.X03