Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1988

Geschäftszahl

88/05/0002

Rechtssatz

Unter einem entsprechenden Gutachten bezüglich allfälliger Lärm- und Staubbelästigung ist auch die Einholung des Gutachtens eines med Sachverständigen zu verstehen, weil er nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH einem solchen Sachverständigen obliegt, in seinem Gutachten auf die Wirkungen der (festgestellten oder zu erwartenden) Immissionen auf den menschl Organismus einzugehen (Hinweis auf E 13.9.1983, 0112/80). Nach Klarstellung durch andere Sachverständige, welche Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn in Betracht kommt, hat sohin der med Sachverständige in seinem Gutachten zu begründen, ob eine das örtl zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn zu erwarten ist (hier: Errichtung eines Lagersilos an einen schon bestehenden Betrieb im gemischten Baugebiet).