Auf die Einhaltung der Bestimmung des § 14 Abs 3 lit e Bgld RaumplanungsG steht dem Nachbarn ein subj öffentl Recht zu.Auf die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Litera e, Bgld RaumplanungsG steht dem Nachbarn ein subj öffentl Recht zu.