Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1988

Geschäftszahl

88/05/0002

Rechtssatz

Auf die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, Litera e, Bgld RaumplanungsG steht dem Nachbarn ein subj öffentl Recht zu.