Verwaltungsgerichtshof
17.05.1988
88/05/0002
Das Vorliegen einer Bauplatzerklärung bedeutet keinesfalls, dass zwingend die Baubewilligung zu erteilen ist, vielmehr kann trotz Vorliegens der Bauplatzbewilligung eine beantragte Baubewilligung versagt werden, so etwa bei Verletzung von subj-öffentl Rechten der Nachbarn (Hinweis auf E 20.12.1983, 83/05/0125).