Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1988

Geschäftszahl

88/05/0002

Rechtssatz

Das Vorliegen einer Bauplatzerklärung bedeutet keinesfalls, dass zwingend die Baubewilligung zu erteilen ist, vielmehr kann trotz Vorliegens der Bauplatzbewilligung eine beantragte Baubewilligung versagt werden, so etwa bei Verletzung von subj-öffentl Rechten der Nachbarn (Hinweis auf E 20.12.1983, 83/05/0125).