Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1988

Geschäftszahl

88/05/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/05/0125 E 20. Dezember 1983 VwSlg 11269 A/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass im Bauplatzerklärungsverfahren dem Nachbarn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Bgld BauO keine Parteistellung zukommt, bedeutet, dass ihm im Baubewilligungsverfahren die Rechtskraft der Bauplatzerklärung nicht entgegengehalten werden kann.