Verwaltungsgerichtshof
17.05.1988
88/05/0002
Die jahrelange Existenz eines Betriebes schon vor Erlassung des geltenden Flächenwidmungsplanes und der Festsetzung der Widmung (hier als gemischtes Baugebiet) bedeutet nicht schlechthin, dass dieser Betrieb nach der Widmung des Flächenwidmungsplanes zulässig sein muss, weil ein Flächenwidmungsplan als Raumordnungsplan ein zukünftiges Ziel anstrebt, das mit der derzeit gegebenen Situation nicht übereinstimmen muss.