Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1988

Geschäftszahl

88/05/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0154 E 22. Dezember 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die in einem aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheid geäußerte, die Aufhebung tragende Rechtsansicht, ist im festgesetzten Verfahren bindend, mag sie auch zur objektiven Rechtslage in Widerspruch stehen.