Verwaltungsgerichtshof
23.05.1989
88/04/0350
Der Besch wurde rechtskräftig wegen unbefugter Ausübung des Konditorengewerbes betreffend die Erzeugung von Krapfen und Schaumbechern bestraft. Im Hinblick darauf, dass der Besch vor Erlassung des Bescheides nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO das Gewerbe der Bäcker angemeldet hat, wäre es erforderlich gewesen, die Frage zu erörtern, ob bzw. inwieweit die dem Besch angelastete Erzeugungstätigkeit auch vom Berechtigungsumfang des Bäckergewerbes gedeckt oder ausschließlich dem Konditorengewerbe vorbehalten sei.