Verwaltungsgerichtshof
23.05.1989
88/04/0350
GRS wie 84/04/0095 E 18. September 1984 RS 2
Die Behörde hat in einem Verfahren nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 nicht die Rechtmäßigkeit der im vorausgegangenen Strafverfahren rechtskräftig getroffenen Feststellung des Vorliegens einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung zu prüfen.