Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Geschäftszahl

88/04/0350

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0095 E 18. September 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in einem Verfahren nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 nicht die Rechtmäßigkeit der im vorausgegangenen Strafverfahren rechtskräftig getroffenen Feststellung des Vorliegens einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung zu prüfen.