Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1989

Geschäftszahl

88/04/0349

Rechtssatz

Die Üerwachungs- bzw. Organisationspflicht des Rechtsanwaltes hat sich in Ansehung seines Kanzleibetriebes im besonderen auf eine vollständige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages und somit auch auf die Unterfertigung ergänzend vorzulegender Beschwerdeausfertigungen zu richten (Hinweis auf B 25.2.1983, 83/04/0023).