Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1989

Geschäftszahl

88/04/0313

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/06/0018 E 11. März 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Der Rechtsanwalt ist seiner ihm zumutbaren Überwachungspflicht gegenüber einer Kanzleiangestellten nicht nachgekommen, wenn er ein in einem wesentlichen Punkt noch zu verbesserndes Original vor Durchführung der Korrektur unterfertigt hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040313.X02