Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1989

Geschäftszahl

88/04/0199

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0119 E VS 19. Dezember 1984 VwSlg 11625 A/1984 RS 5

Stammrechtssatz

Die Frage der Zurechnung einer Verfahrenshandlung ist im AVG nicht geregelt. Die Frage, wer zur Vertretung von juristischen Personen in Betracht kommt, ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Die Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz GmbH stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Eine Vermutung, dass der Geschäftsführer einer GmbH oder überhaupt der Gesellschafter einer Handelsgesellschaft im Zweifel für die Gesellschaft handelt, gibt es nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040199.X01