Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Geschäftszahl

88/04/0074

Rechtssatz

Von einer zur Beschwerdeerhebung allenfalls nicht ausreichenden "bloß mittelbaren Vertretung" des Bf durch den Rechtsanwalt kann nicht ausgegangen werden, wenn aus dem Inhalt der vorgelegten Vollmachten iZm der Vertretungsbezeichnung im Beschwerdeschriftsatz bzw. dessen Ergänzung eine dem Bf zuzurechnende Bevollmächtigung des Beschwerdevertreters iSd Paragraph 10, AVG in Verbindung mit Paragraph 62 und Paragraph 24, Absatz 2, VwGG in zureichender Weise hervorgeht. Dem B des VwGH vom 3.3.1987, 87/14/0003, lag ein anderer Sachverhalt (Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages und Annahme einer in diesem Zusammenhang nicht als zulässig erachteten Substitutionsvollmacht) zugrunde.