Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Geschäftszahl

88/04/0074

Rechtssatz

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO

2. Satzteil der Ziffer 5, setzt eine im Zeitpunkt des gewerbebehördlichen Abspruches bereits vorliegende wasserrechtliche Genehmigung nicht voraus.