Verwaltungsgerichtshof
18.10.1988
88/04/0073
Geruchsbeeinträchtigungen, die nur in Ansehung einer befürchteten "Belästigung umliegender Bewohner durch Windverfrachtung" geltend gemacht werden, wobei im Hinblick auf die Art der Nutzung der Grundstücke der betreffenden Nachbarn diese nicht als "derartige" Bewohner angesehen werden können, sind nicht als Erhebung entsprechend qualifizierter Einwendungen anzusehen.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040073.X07