Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1988

Geschäftszahl

88/04/0073

Rechtssatz

Geruchsbeeinträchtigungen, die nur in Ansehung einer befürchteten "Belästigung umliegender Bewohner durch Windverfrachtung" geltend gemacht werden, wobei im Hinblick auf die Art der Nutzung der Grundstücke der betreffenden Nachbarn diese nicht als "derartige" Bewohner angesehen werden können, sind nicht als Erhebung entsprechend qualifizierter Einwendungen anzusehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040073.X07