Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Geschäftszahl

88/04/0033

Rechtssatz

Eine Beschwerde, in der ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird, hat der VwGH nach Wahrnehmung seiner Unzuständigkeit ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Er kann in einem solchen Verfahren auch nicht verhalten sein, nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den VfGH antragstellend heranzutreten (Hinweis B 17.9.1979, 2235/79).

Beachte

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:

VfGH 14. Dezember 1994, K I-1/94-11;