Verwaltungsgerichtshof
29.05.1990
88/04/0033
Eine Beschwerde, in der ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird, hat der VwGH nach Wahrnehmung seiner Unzuständigkeit ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Er kann in einem solchen Verfahren auch nicht verhalten sein, nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den VfGH antragstellend heranzutreten (Hinweis B 17.9.1979, 2235/79).
Abweichende Rechtsprechung eines anderen Tribunal:
VfGH 14. Dezember 1994, K I-1/94-11;