Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1988

Geschäftszahl

88/04/0030

Rechtssatz

Wenn der Bf die Befürchtung ausspricht, dass der Betriebsinhaber den mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid erteilten Auflagen nicht entsprechen würde, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gewerbetreibende rechtskräftig vorgeschriebene Auflagen einzuhalten und die Gewerbebehörde dies zu überwachen hat; stellt sie die Nichteinhaltung fest, entspricht der Betrieb der Anlage nicht der Genehmigung, wogegen die Behörde einzuschreiten und hiedurch den Schutz der Nachbarschaft herzustellen verpflichtet ist (Hinweis auf E 5.7.1963, 1996/62).

Beachte

Besprechung in:

ZfV 1989/1;