Verwaltungsgerichtshof
28.06.1988
88/04/0030
Wenn der Bf die Befürchtung ausspricht, dass der Betriebsinhaber den mit dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid erteilten Auflagen nicht entsprechen würde, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gewerbetreibende rechtskräftig vorgeschriebene Auflagen einzuhalten und die Gewerbebehörde dies zu überwachen hat; stellt sie die Nichteinhaltung fest, entspricht der Betrieb der Anlage nicht der Genehmigung, wogegen die Behörde einzuschreiten und hiedurch den Schutz der Nachbarschaft herzustellen verpflichtet ist (Hinweis auf E 5.7.1963, 1996/62).
Besprechung in:
ZfV 1989/1;