Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1988

Geschäftszahl

88/04/0023

Rechtssatz

Darauf, ob in Ansehung eines rechtzeitig ergangenen Berufungsbescheides ein Fall des Paragraph 62, Absatz 4, AVG vorliegt und gegebenenfalls, wann ein Berichtigungsbescheid ergeht, hat Paragraph 51, Absatz 5, VStG keinen tatbestandsmäßigen Bezug, und zwar auch für den Fall nicht, dass es sich um einen die Bezeichnung der belangten Behörde betreffenden Fehler handelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040023.X01