Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Geschäftszahl

88/04/0001

Rechtssatz

Es ist im Sinne des Paragraph 44, a Litera a, VStG erforderlich, im Spruch des Bescheides anzuführen, in Ansehung welcher - konkreten - gewerblichen Tätigkeit von der Annahme des Vorliegens des Tatbestandsmerkmales einer Betriebsstätte ausgegangen wird. Die Worte "Fitnesscenter" sind in dieser Hinsicht nicht als aussagekräftig anzusehen.