Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.04.1989

Geschäftszahl

88/03/0255

Rechtssatz

Die Verbüßung einer gerichtlichen Haftstrafe stellt keinen triftigen Grund iSd Paragraph 53, Absatz 2, VStG dar (Hinweis E 14.2.1985, 85/02/0128). Außerdem kommt es nach der Rechtslage nach der VStG-Nov BGBl 1987/516 gem Paragraph 54, b Absatz 3, VStG auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen an.