Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1989

Geschäftszahl

88/03/0246

Rechtssatz

Aus der Zitierung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO iV damit, dass der Bfrin zur Last gelegt wurde, auf der AUTOBAHN die für den bestimmten Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben, ergibt sich eindeutig, dass es sich um eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung handelte, sodass nicht davon gesprochen werden kann, es mangle dem Spruch an wesentlichen Tatbestandsmerkmalen.