Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1990

Geschäftszahl

88/03/0239

Rechtssatz

Ausf zur ausreichenden Umschreibung der Tatzeit hins einer Verwaltungsübertretung gem Paragraph 20, Absatz 2, StVO, wenn dem Bf zur Last gelegt wurde, diese "um 15.45 Uhr" begangen zu haben, und nicht ein bestimmter Zeitraum angegeben wurde (Hinweis E 28.6.1989, 88/02/0217, 0218).