Verwaltungsgerichtshof
31.01.1990
88/03/0239
Für die Strafbarkeit einer Übertretung der StVO kommt es lediglich darauf an, daß die Tat auf einer Straße mit öff Verkehr iSd Paragraph eins, Absatz eins, StVO begangen wurde, nicht hingegen darauf, ob deren Verlauf "gesetzmäßig verankert" wurde.