Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1990

Geschäftszahl

88/03/0239

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit einer Übertretung der StVO kommt es lediglich darauf an, daß die Tat auf einer Straße mit öff Verkehr iSd Paragraph eins, Absatz eins, StVO begangen wurde, nicht hingegen darauf, ob deren Verlauf "gesetzmäßig verankert" wurde.