Verwaltungsgerichtshof
25.04.1990
88/03/0236
Die Eintragung der Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein ist nur eine von mehreren Tatsachen für die Beurteilung der Frage, ob vom Zulassungsbesitzer ein Fahrzeug mit oder ohne Lenkerbeistellung vermietet wurde, die für sich allein nicht zu dem Schluß zwingt, daß das Fahrzeug im konkreten Fall auch tatsächlich entsprechend der eingetragenen Bestimmung verwendet wurde (Hinweis E 18.1.1989, 87/03/0259). Weiters hätte die Zulassungsbesitzerin den Lenker bekanntgeben können, wenn das Fahrzeug an den Besch tatsächlich mit Lenkerbeistellung vermietet war.