Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Geschäftszahl

88/03/0236

Rechtssatz

Ein Gesellschafter einer GmbH, die die Vermietung von Kfz zum Gegenstand hat, ist nicht zur Auskunftserteilung, an wen ein Kfz vermietet wurde, verpflichtet, wenn er nicht zur Vertretung nach außen berufen ist. Doch ist es der Beh auf Grund Paragraph 46, AVG nicht verwehrt, bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug vermietet war, an wen und mit oder ohne Lenkerbeistellung, die von dem Gesellschafter erteilte Auskunft in ihre Erwägungen einzubeziehen, obwohl dieser zu der von ihm verlangten Auskunft weder zuständig noch dafür legitimiert war (Hinweis E 18.1.1989, 87/03/0259).