Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1989

Geschäftszahl

88/03/0231

Rechtssatz

Nahm der Besch im erstinstanzlichen Strafverfahren Akteneinsicht und waren die ihm zur Last gelegten Taten sowohl in der Strafverfügung als auch im Straferkenntnis erster Instanz in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise umschrieben, so war der Besch in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt, mag auch im erstinstanzlichen Verfahren keine Ladung gem Paragraph 41, VStG und keine Aufforderung mit einem sich aus Paragraph 42, VStG ergebenden Inhalt an ihn ergangen sein. Der Besch war dadurch nicht gehindert, jene entscheidenden Tatsachen bekannt zu geben, die der Berufungsbehörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind und zu einem anderen Bescheid geführt hätten, was der Besch jedoch im konkreten Fall unterließ. Der VwGH vermag daher die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht zu erkennen (Hinweis E 31.1.1986, 85/18/0394).