Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1989

Geschäftszahl

88/03/0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0053 E VS 3. Oktober 1985 VwSlg 11894 A/1985 RS 4

Stammrechtssatz

Paragraph 11, Absatz 2, StVO kennt nicht zwei voneinander verschiedene Tatbestände, nämlich einerseits das Unterbleiben der Anzeige überhaupt und anderseits die verspätete Anzeige; von dem Tatbestand der "nicht rechtzeitigen Anzeige" werden vielmehr beide Fälle umfaßt.