Verwaltungsgerichtshof
13.12.1989
88/03/0231
Wurde im Schuldspruch des wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergehenden Straferkenntnisses das - an sich überflüssige - Element "erheblich" aufgenommen, so wurde der Lenker in keinem subjektiven öff Recht verletzt.