Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1989

Geschäftszahl

88/03/0231

Rechtssatz

Wurde im Schuldspruch des wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergehenden Straferkenntnisses das - an sich überflüssige - Element "erheblich" aufgenommen, so wurde der Lenker in keinem subjektiven öff Recht verletzt.