Verwaltungsgerichtshof
13.12.1989
88/03/0231
Bei einer Übertretung, die die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrifft, ist das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal, weil jedes etwa auch nur geringfügige Überschreiten der höchsten zulässigen Geschwindigkeit eine Verwirklichung des Tatbestandes einer solchen Übertretung darstellt und es nicht darauf ankommt, um wie viel die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde und ob dieses Ausmaß als "erheblich" anzusehen ist.