Verwaltungsgerichtshof
25.10.1989
88/03/0202
GRS wie 87/03/0120 E 13. April 1988 RS 4
Ein Strafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden. Der Beschuldigte darf daher nicht aus der Einstellung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, StVO gegen ihn schließen, die Behörde teilte seine in der Berufung geäußerte Rechtsansicht, der Tatort sei kein Gehsteig. Er müsste von seinem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch machen und sich so von den in einem Aktenvermerk festgehaltenen Beweggründe. der Berufungsbehörde für die Einstellung des Verfahrens unterrichten. Tat er das nicht, kann er sich bei neuerlicher Begehung dieses Delikts an der selben Stelle nicht auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030202.X05