Verwaltungsgerichtshof
25.10.1989
88/03/0202
Mit der Erteilung von Dienstanweisungen, egal unter welcher Sanktion, wird der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG nicht Genüge getan, es bedarf hiezu vielmehr der begleitenden Maßnahme eines wirksamen Kontrollsystems (Hinweis E 30.9.1987, 87/03/0155).
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030202.X02