Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1989

Geschäftszahl

88/03/0202

Rechtssatz

Mit der Erteilung von Dienstanweisungen, egal unter welcher Sanktion, wird der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG nicht Genüge getan, es bedarf hiezu vielmehr der begleitenden Maßnahme eines wirksamen Kontrollsystems (Hinweis E 30.9.1987, 87/03/0155).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030202.X02