Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1990

Geschäftszahl

88/03/0193

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Schutzobjekt Wald iSd Paragraph 64, OÖ JagdG vorliegt, stellt keine Vorfrage dar, über die die hiefür zuständige Behörde im Verfahren über einen Wildschadenersatz abschließend und bindend auch für das Verfahren betreffend die Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen iSd Paragraph 64, OÖ JagdG zu entscheiden hat.