Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1989

Geschäftszahl

88/03/0188

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/03/0151 E 2. Juni 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030188.X01