Verwaltungsgerichtshof
18.01.1989
88/03/0183
GRS wie 86/03/0066 E 25. Juni 1986 RS 2
Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen. Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw seinen Vertreter erlassen (Hinweis E 20.3.1986, 85/02/0277).
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030183.X03