Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1989

Geschäftszahl

88/03/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0178 E 5. Juni 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Seit der Novelle 1982 Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982,) ist gefordert, dass sich aus jeder Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Genehmigenden ergeben muss; sollte daher die Unterschrift unleserlich sein, muss in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030182.X01