Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1989

Geschäftszahl

88/03/0116

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

88/03/0117

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1032/77 E 25. Oktober 1978 VwSlg 9673 A/1978 RS 7

Stammrechtssatz

Eine Formulierung in der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, daß dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben werde, ist im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030116.X01