Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1989

Geschäftszahl

88/03/0115

Rechtssatz

Das Tatverhalten einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO wird zeitlich durch die Angabe "am 8. Juli 1987, gegen 01,15 Uhr" und örtlich durch die Angabe "aus Richtung Voitsberg in südlicher Richtung bis zur Sebastian-Kirche" hinlänglich umschrieben. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Besch unter Bedachtnahme auf seiner Verteidigung dienenden Beweismittel Zweifel haben könnte, wofür er bestraft wurde und inwiefern er befürchten müsste, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.