Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

88/03/0077

Rechtssatz

Die mit einer Tätigkeit verbundene Ertragserzielungsabsicht muss nicht unmittelbar auf das durch diese Tätigkeit allenfalls ausgeübte Gewerbe gerichtet sein, sondern kann auch iZm einem anderen gleichzeitig ausgeübten Gewerbe bestehen.