Verwaltungsgerichtshof
09.11.1988
88/03/0047
Ausführungen zu den Erfordernissen eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob der Besch den Verkehrsunfall bei zumutbarer Aufmerksamkeit habe bemerken müssen.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030047.X05