Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1988

Geschäftszahl

88/03/0014

Rechtssatz

Eine dem Grundeigentümer nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO aufgetragene Maßnahme stellt einen vom Gesetzgeber im Interesse der Verkehrssicherheit für zulässig erklärten Eingriff in das Eigentum dar.