Verwaltungsgerichtshof
23.03.1988
88/03/0014
Paragraph 91, Absatz eins, StVO gilt auch dann, wenn durch die darin angeführten Objekte die freie Sicht über den Verlauf der Straße, an derem Rand sie sich befinden, für den in diese Straße einmündenden Verkehr einer anderen Straße beeinträchtigt wird.