Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1988

Geschäftszahl

88/03/0014

Rechtssatz

Paragraph 91, Absatz eins, StVO bildet keine Grundlage dafür, dem Grundeigentümer über die in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Maßnahmen hinausgehend das Anbringen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs vorzuschreiben und ihm die Kosten oder einen Anteil an den Kosten für eine solche Einrichtung aufzuerlegen.