Verwaltungsgerichtshof
23.03.1988
88/03/0014
Paragraph 91, Absatz eins, StVO bildet keine Grundlage dafür, dem Grundeigentümer über die in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Maßnahmen hinausgehend das Anbringen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs vorzuschreiben und ihm die Kosten oder einen Anteil an den Kosten für eine solche Einrichtung aufzuerlegen.