Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1988

Geschäftszahl

88/03/0004

Rechtssatz

Es ist möglich, dass eine Person in einem Verfahren zwar Parteistellung aber kein Antragsrecht und keinen Erledigungsanspruch hat vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsrecht4, 99).