Es ist möglich, dass eine Person in einem Verfahren zwar Parteistellung aber kein Antragsrecht und keinen Erledigungsanspruch hat (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsrecht4, 99).Es ist möglich, dass eine Person in einem Verfahren zwar Parteistellung aber kein Antragsrecht und keinen Erledigungsanspruch hat vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsrecht4, 99).