Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1988

Geschäftszahl

88/03/0004

Rechtssatz

Auf amtswegiges Vorgehen der Behörde iSd Paragraph 71, Absatz 2, Kärntner JagdG hat der Grundeigentümer keinen Rechtsanspruch. Er kann das Einschreiten der Behörde zwar anregen, hat aber keine rechtliche Möglichkeit, ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde zu erzwingen. (Hinweis auf E 9.10.1985, 84/03/0102).