Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1988

Geschäftszahl

88/03/0004

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des AVG ist es der Behörde (soweit sie nicht von Amts wegen vorgehen darf oder muss) verwehrt, anderes, als im Antrag begehrt wird, vorzuschreiben oder über die im Antrag begehrten Maßnahmen hinauszugehen.