Verwaltungsgerichtshof
08.06.1988
88/03/0004
Nach den Bestimmungen des AVG ist es der Behörde (soweit sie nicht von Amts wegen vorgehen darf oder muss) verwehrt, anderes, als im Antrag begehrt wird, vorzuschreiben oder über die im Antrag begehrten Maßnahmen hinauszugehen.