Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Geschäftszahl

88/02/0204

Rechtssatz

Wenn der Besch nicht hinreichend zu seiner Rechtfertigung aufgefordert worden ist, kann nicht der Vorwurf gegen ihn erhoben werden, er habe sich auf ein bloßes, durch keinerlei konkrete Behauptungen untermauertes Leugnen verlegt und demnach seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren verletzt (Hinweis E 9.7.1987, 87/02/0075).