Verwaltungsgerichtshof
22.02.1989
88/02/0204
Wenn der Besch nicht hinreichend zu seiner Rechtfertigung aufgefordert worden ist, kann nicht der Vorwurf gegen ihn erhoben werden, er habe sich auf ein bloßes, durch keinerlei konkrete Behauptungen untermauertes Leugnen verlegt und demnach seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren verletzt (Hinweis E 9.7.1987, 87/02/0075).